Absturzsicherungen

Kleine Unachstsamkeiten können tödliche Folgen haben. Zumeist sind sie jedoch gravierend, deshalb sind wir als Hausbesitzer, Hausverwalter oder Vermieter von Gesetzewegen dazu angehalten Maßnahmen zu treffen, um Personen die für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten auf unser Dach müssen zu schützen.
Als Gefahrenbereich ist die gesamt Dachfläche definiert.

Diese Maßnahmen sind in der ÖNORM B 3417 zu finden und legen fest, dass eine permanente Sicherungsmöglichkeit vorhanden sein muss.

Als besondere Absturzgefahren werden

  • Sturz vom Dachrand
  • Durchbrechen durch Dachflächen
  • Sturz durch eine Dachöffnung

betrachtet.

Hausverwaltung/Eigentümer einer Liegenschaft haften

Verantwortung trägt der Eigentümer

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  • 87.(verkürzter Textauszug) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden sein die den Absturz von Menschen in sicherer Weise verhindern. BGBl. Nr. 340/1994

Pflichten zur Überprüfung von Absturzsicherungen betreffen vorrangig den Eigentümer, da diesem auch Wartungs- und Instandhaltung obliegen: Werden Absturzsicherungen an den absturzgefährdeten Stellen angebracht und diese halten den Anforderungen nicht stand, so stellen diese eine Gefahrenstelle i.S. § 1319a ABGB dar.

Noch mehr: Der Eigner muss davon ausgehen, dass ein Benutzer Anschlageinrichtungen auch im guten Glauben an deren ordnungsgemäßen Zustand ungeprüft verwenden wird. Somit ist ein negativer Erfolg als wahrscheinlich einzustufen, eine Gefährdung wird geradezu provoziert. (Vergleiche dazu § 6 StGB (2) – Bewusst Fahrlässig)

Diese Verpflichtung entsteht in vermehrten Maß, wenn der Zustand, Ursprung und Alter der Ankerpunkte ungewiss sind oder beispielsweise Rostflecken sogar den Verdacht einer mangelnden Festigkeit nahe legen. (Vergleiche dazu §5 (1) StGB – Bedingter Vorsatz)

Bauherr oder Hausverwaltung müssen gewährleisten, dass Ihre Liegenschaft keine Gefahr für andere Personen darstellt. Der Grund liegt im Verursacherprinzip: Wer als Eigentümer (Bauherr) oder deren Organe (z.B. Hausverwaltung) Verkehrswege betreibt, hat eventuell vorliegende Gefahrenstelle veranlasst und muß für deren Absicherung sorgen.

Die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung von Absturzsicherungen ergibt sich also aus der in § 1319a ABGB verankerten Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und der darin festgeschriebenen unbegrenzten Haftung für verschuldete Schäden gegenüber Dritten

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